Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für die Reparatur von Zweirädern gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen

I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift.
3. Der Auftragnehmer ist ermächtigt, Unteraufträge zu erteilen.
4. Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Auftrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

II. Preisangaben und Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preise erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und die verwendeten Einbau-/ Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
3. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfalle vereinbart ist und kein Auftrag auf der Grundlage des Kostenvoranschlages erteilt wurde.
4. Sofern aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wurde, sind etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung zu verrechnen. Dabei darf bei der Berechnung des Auftrages der Gesamtpreis nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
5. Sind im Auftragsschein Preisangaben enthalten, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.

III. Fertigstellung
1. Verbindliche Fertigstellungstermine sind einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang , und tritt dadurch eine Verzögerung ein, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz (außer im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit), insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges, es sei denn, die Verzögerung ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen entstanden.

IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen.
Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Tage.
2. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer ein Standgeld von 5,- € pro Tag berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
2. Wird auf Wunsch des Auftraggebers die Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes vereinbart, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt unberührt.
3. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen. Danach gilt der ausgewiesene Rechnungsbetrag als beiderseitig vereinbart.

VI. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Reparaturgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Reparaturauftrag beruht.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

VII. Erweitertes Pfandrecht
1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftragverhältnis ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

VIII. Sachmangel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnisnahme eines Mangels ab, stehen ihm die Ansprüche wegen Sachmängeln nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehalten hat.
2. Ist Auftragsgegenstand die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Vertragsabschluss in Ausübung seiner selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeiten gehandelt hat, verjähren die Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängel in einem Jahr ab Ablieferung. Für alle anderen Auftraggeber gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Soweit der Auftraggeber aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Garantieübernahme, bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
4. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen. Im Falle der mündlichen Anzeige händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
5. Soweit der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig wird, kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an eine andere Fachwerkstatt wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich vorliegend um eine Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dementsprechend dem Auftragnehmer die ausgebauten Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die nachweislich entstandenen Reparaturkosten zu erstatten.
6. Der Auftraggeber kann für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile im Falle der Nachbesserung bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrages geltend machen. Ersetze Teile gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über.
7. Für Schadensersatzansprüche gilt zusätzlich Abschnitt IX. Haftung.

IX. Haftung
1. Soweit der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen hat, welcher leicht fahrlässig verursacht worden ist, haftet der Auftragnehmer nur beschränkt:
Eine Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Dies sind etwa solche, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Vertragsinhalt und –zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Auftragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen durfte. Die Haftung begrenzt sich auf den bei Vertragschluss vorhersehbaren typischen Schaden. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, wie beispielsweise eine höhere Versicherungsprämie oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Eine Haftung für den Verlust von Geld oder Wertsachen jeglicher Art, welche nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
Soweit der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei der Auftragserteilung in Ausübung seiner selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines Jahres nach Abnahme oder - bei Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen - nach Ablieferung des Auftragsgegenstandes Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln gelten gemacht, greift folgende Regelung ein:
Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für einen Schaden, welcher grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Auftragnehmers. Des weiteren nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, welcher durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist.
2. Eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bleibt bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus einer Garantieübernahme oder eines Beschaffenheitsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unabhängig von einem Verschulden unberührt.
3. Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen.
4. Das Risiko einer Probefahrt geht zu Lasten des Auftraggebers, wenn er selbst oder sein Beauftragter das Fahrzeug während der Probefahrt lenkt.
5. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen.

X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör- oder Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile des Auftraggegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist der Wohnsitz des Käufers.
Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand.

XII. Teilunwirksamkeit
Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

XIII. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.


Verantwortlich:

raddoc
Inhaber Christian Schiele
Geschwister-Scholl-Strasse 18
14471 Potsdam

Kontakt:

Telefon: +49 331 243 750 22
E-Mail: info@raddoc.bike

Steuernummer: 046/268/02783
Kammer: HWK Potsdam
Betriebs-Nr.: 100956
Berufsbezeichnung: Zweiradmechaniker, eingeschränkt auf die Instandsetzung und Konfektionierung von Fahrrädern aller Art